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Hartz IV Leistung
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Themen: 222 |
Hallo, ich habe gestern ja nun einen anderen Thread zu einer anderen Sache wegen Hartz IV eröffnet und da haben mir ja welche Seiten genannt mit Antworten. Und nun frag ich mich ob die mir vielleicht weniger Geld zahlen als sie sollen?! Also der Regelsatz ist ja 359€ für Ki u. 5 Jahren 215€ und alleinerziehend 126€ ABER ich bekomme "nur" 247,65€ und mein Sohn vom Amt nix.. Und ich bekomme nur 209€ für Unterkunft und so. und den Rest ziehen sie mir halt von meinem Satz ab und dann bleibt mir nur 247,65€ Vielleicht könnt ihr mir da auch helfen, wäre sehr sehr nett.
**Mami-No°222*** |
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Last Direkt-Link |
Frag deinen Sachbearbeiter beim Amt! |
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Themen: 222 |
Ja aber die könnte mir ja sonstwas erzählen damit die mir nicht mehr zahlen müssen
**Mami-No°222*** |
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Themen: 143 |
Wird nicht Unterhalt und Kindergeld angerechnet ?? Multitasking fähig ;-) |
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Themen: 222 |
nein, also ich bekomme ja unterhaltsvorschuss aber ich bin der meinung das kindergeld gar nicht angerechnet werden darf
**Mami-No°222*** |
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Iceblueeyes Direkt-Link |
Ich kenne deinen Berechnungsbescheid nicht. Und ich weiss auch nicht wie hoch die Kosten deiner Unterkunft inklusive Nebenkosten sind. Aber ist es nicht auch so das Kindergeld und Unterhalt angerechnet werden? Somit würdest du dann auch nur noch die Differenz ausgezahlt bekommen.
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Themen: 9 |
wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger besteht gibt es nur Wohngeld für Kinder
Ich bin nicht arrogant. |
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Iceblueeyes Direkt-Link |
Zitat (sweetsunshine0519):
nein, also ich bekomme ja unterhaltsvorschuss aber ich bin der meinung das kindergeld gar nicht angerechnet werden darf
Ja... Kindergeld darf angerechnet werden. |
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Themen: 143 |
Schau mal hier Berechnung Unterhaltsvorschuss und Kindergeld wird als Einkommen angerechnet
Hmm... Im Link hat er die Berechnung verändert.. Einfach nochmal berechnen lassen -------------------- Nachträglich editiert von QuoVadis am 18.03.2011 23:00 Multitasking fähig ;-) |
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Themen: 281 |
Kindergeld und Unterhalt / Vorschuß werden angerechnet ..deswegen bekommt Dein Sohn auch kein Geld vom Amt, weil sein "Einkommen" den Satz übersteigt. Warum Du nicht die ganze Miete bezahlt bekommst, solltst Du wirklich mit dem Bearbeiter klären. Ist die Wohnung vielleicht zu groß oder so? .. und wenn die Zeit gekommen ist, dann wetzen wir die Messer! *Die Apokalyptischen Reiter* |
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TunerSchnittchen Direkt-Link |
- 184 Euro Kindergeld - 133 Euro UVG - Kinderwohngeld Somit ist der Bedarf deines Kinds vollgedeckt, und deswegen keinen Bedarf mehr. Der Einkommensüberhang deines Sohnes wird auf dich angerechnet... Ohne genaue Angaben (Miete,sonstiges Einkommen) ist es nicht möglich eine 100 % Diagnose zu machen |
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RudiRollmops Direkt-Link |
Kindergeld wird voll angerechnet, gild als einkommen des Kindes sowie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuß, genauso ziehen sie Dir das Kinderwohngeld auch ab, wird alles angerechnet und seid dem 01.01.2011 auch das Elterngeld von 300Euro fals Du das auch noch bekommen solltest, weis ja net wie alt Dein Kind ist. |
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Themen: 68 |
Hier wird dir keiner eine rechtsgültige Auskunft geben. Wenn du der Meinung bist, dass du weniger bekommst, als dir zusteht, dann lege Einspruch gegen deinen Bescheid schriftlich ein (sonst wird der rechtskräftig und du kannst nichts mehr machen!). Gehe zum Sozialverband und lasse deinen Bescheid prüfen, die machen das sehr gut. Beratung gibts da auch. ~ Ich verantworte nur, was ich schreibe, nicht was du verstehst! ~ |
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Gamble Direkt-Link |
und wenn das nich hilft nimm nen anwalt
aber das hier zu erfragen ist als ob du versuchst nen apfel zu pflücken ohne nen baum zu haben |
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TunerSchnittchen Direkt-Link |
Zitat (AnnaCatalina):
Hier wird dir keiner eine rechtsgültige Auskunft geben. Wenn du der Meinung bist, dass du weniger bekommst, als dir zusteht, dann lege Einspruch gegen deinen Bescheid schriftlich ein (sonst wird der rechtskräftig und du kannst nichts mehr machen!). Gehe zum Sozialverband und lasse deinen Bescheid prüfen, die machen das sehr gut. Beratung gibts da auch.
Es gibt keine Einspruch im Gesetz, somit kommst du damit nicht allzu weit. Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtsgültigkeit (Erstellungsdatum des Bescheides + 3 Tage Postweg) des Bescheides einzulegen. Ein Widerspruch muss nicht zwingend schriftlich eingelegt werden! Soviel zu DEINER rechtsgültigen Antwort! |
Mirco1988 (23): würde mich sehr über post freuen... ;) lg



